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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2006 IfSG § 60

Dem § 60 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SozEntschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozEntschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 57 9. ZustAnpV Infektionsschutzgesetz
... Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert: 1. In ...