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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (PatEinsprVuPatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Markengesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2006 MarkenG § 63, § 71, § 88, § 89a (neu), § 90, § 91a, § 94, § 131, § 165

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 1 S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

1.
Im Teil 3 Abschnitt 6 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:

„§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

2.
§ 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden."

3.
§ 71 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend."

4.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend."

5.
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

„§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

6.
§ 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend."

7.
§ 91a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben."

8.
In § 94 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4" ersetzt.

9.
In § 131 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

10.
§ 165 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2, 4 bis 7 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.