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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (PatEinsprVuPatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Patentkostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 PatKostG § 3, § 5, § 8, § 10, § 11

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere

1.
die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;

2.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;

3.
die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;

4.
die Einreichung einer Klage.

Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig."

2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten."

b)
In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden."

3.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kosten werden angesetzt:

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt

a)
bei Einreichung einer Anmeldung,

b)
bei Einreichung eines Antrags,

c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

2.
beim Bundespatentgericht

a)
bei Einreichung einer Klage,

b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind."

4.
In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Handlung als nicht vorgenommen" gestrichen.

5.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt" gestrichen.

6.
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aaa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

bbb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben."

bb)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Unterabschnitt 1 wird die Angabe „(§ 34 PatG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 311 000 durch die Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" ersetzt.

bbb)
Im Unterabschnitt 3 wird in Nummer 313 600 nach der Angabe „§ 59 Abs. 1" die Angabe „und Abs. 2" eingefügt.

cc)
Im Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird die Angabe „(§ 4 GebrMG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 321 000 durch die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" ersetzt.

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Vor dem Abschnitt I wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

„(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen."

bb)
Nach der Vorbemerkung wird folgende Nummer 400 000 eingefügt:

Nr.Gebühren-
tatbestand
Gebühren-
betrag/
Gebührensatz
nach § 2 Abs. 2
i. V. m.
§ 2 Abs. 1
„400 000 Antrag auf ge-
richtliche Ent-
scheidung nach
§ 61 Abs. 2 PatG
300 EUR".


 
 
cc)
Nach Nummer 402 320 wird folgender Abschnitt III angefügt:

Nr.Gebühren-
tatbestand
Gebühren-
betrag/
Gebührensatz
nach § 2 Abs. 2
i. V. m.
§ 2 Abs. 1
„III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
403 100 Verfahren über die
Rüge wegen Ver-
letzung des An-
spruchs auf
rechtliches Gehör
nach § 321a ZPO
i. V. m. § 99 Abs. 1
PatG, § 82 Abs. 1
MarkenG
Die Rüge wird in
vollem Umfang
verworfen oder
zurückgewiesen
50 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PatEinsprVuPatGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatEinsprVuPatGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
Artikel 3 EUPatentRevUG Änderung des Patentkostengesetzes
... des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird im ...