(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname und Vorname in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
(3)
1Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind.
2§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie die
§§ 11 und
12 Abs. 1 gelten entsprechend.
Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen;
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.