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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im DNBG

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

G. v. 22.06.2006 BGBl. I BGBl. S. 1338; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 62 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 29.06.2006
FNA: 224-21; 2 Verwaltung 22 Kulturelle Angelegenheiten 224 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf DNBG




§ 3 Medienwerke



(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.