| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)G. v. 22.06.2006 BGBl. I BGBl. S. 1338; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 62 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 29.06.2006 FNA: 224-21; 2 Verwaltung 22 Kulturelle Angelegenheiten 224 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf DNBG § 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht(1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt. (3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. |