§ 4 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

§ 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht



(1) 1Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. 2Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.

(3) 1Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. 2Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. 3Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed