| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)G. v. 22.06.2006 BGBl. I BGBl. S. 1338; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 62 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 29.06.2006 FNA: 224-21; 2 Verwaltung 22 Kulturelle Angelegenheiten 224 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf DNBG § 7 Generaldirektorin, Generaldirektor(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig ist. (2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek. |