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§ 16 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

§ 16 Ablieferungsverfahren



1Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. 2Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.



 

Zitierungen von § 16 DNBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DNBG Ablieferungspflicht
... körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder ... oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. (2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 ... haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den ... Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. (4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
§ 1 PflAV Einschränkung der Ablieferungspflicht
... sind Medienwerke von den Ablieferungspflichtigen nach den Maßgaben der §§ 14 bis 16 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek an die Bibliothek abzuliefern, soweit sich ...
§ 7 PflAV Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht
... Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der Bibliothek vereinbaren, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 2 UrhWissG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Urheberrechtlich erlaubte ...