§ 16 Ablieferungsverfahren
1Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. 2Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.
interne Verweise§ 14 DNBG Ablieferungspflicht ... körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder ... oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. (2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 ... haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den ... Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. (4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der ...
Zitat in folgenden NormenPflichtablieferungsverordnung (PflAV)
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Zitate in ÄnderungsvorschriftenUrheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7242/a143110.htm