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§ 18 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

§ 18 Zuschuss



1Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt. 2Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.



 

Zitierungen von § 18 DNBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
§ 6 PflAV Zuschuss für körperliche Medienwerke
... Ein Zuschuss nach § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek wird gewährt, wenn die ...