§ 20 - Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

§ 20 Verordnungsermächtigung


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.
die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,

2.
die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,

3.
das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie

4.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen.

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Zitierungen von § 20 DNBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DNBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DNBG Verwaltungsrat
... nach Abschluss der Rechnungsprüfung und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek. ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung
V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450


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