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Änderung § 10 DNBG vom 12.02.2009

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§ 10 DNBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 10 DNBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 62 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beamtinnen, Beamte


(Text alte Fassung)

(1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. 2 Der Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.