(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um schädlichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Maßnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder entstehen, die
- 1.
- den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder verhindern oder
- 2.
- zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit dem Wirtschaftsgebiet führen.
(2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können ferner beschränkt werden, um Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herrschenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhältnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken.
§ 28 AWG Erlass von Verwaltungsakten (vom 04.08.2011) ... sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold nach den § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 7, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist; 2. das Bundesministerium ... (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6 , 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen ... des Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6 , 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und ... Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen ... im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und 18 bis 20 zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die ...
§ 33 AWG Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2011) ... auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer 1. nach den §§ 4b, 4c, 6 , 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 21 oder 2. nach § 8 Abs. 1 ...
V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 574
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
V. v. 17.03.1977 BGBl. I S. 467; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722