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§ 11 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 11 Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr



Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die Vereinbarung und Inanspruchnahme von Lieferfristen beschränkt werden, um die in § 10 Abs. 3 genannten Belange zu wahren.

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Zitierungen von § 11 Außenwirtschaftsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 AWG Erlass von Verwaltungsakten (vom 04.08.2011)
...  (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ... Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und ... Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen ...
§ 33 AWG Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2011)
... einer 1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11 , 14 bis 21 oder 2. nach § 8 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 2 ...
§ 45 AWG Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
... Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
V. v. 17.03.1977 BGBl. I S. 467; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
§ 1 AWLwZustV
... den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in § 28 Abs. 2a des ...