§ 21 Schadensversicherungen
Rechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaftpflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet, in dem gebietsansässige Unternehmen dieser Versicherungszweige in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden, können beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der betroffenen Versicherungszweige entgegenzuwirken.
interne Verweise§ 28 AWG Erlass von Verwaltungsakten (vom 04.08.2011) ... (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen ...
§ 33 AWG Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2011) ... 1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 21 oder 2. nach § 8 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 2 erlassenen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
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