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§ 25 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 25 Deutsche Bundesbank



Die Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden, gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihres Geschäftskreises vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.