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§ 35
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2013 aufgehoben
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§ 35 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 27.05.2009
BGBl. I S. 1150
; aufgehoben durch
Artikel 4
G. v. 06.06.2013
BGBl. I S. 1482
, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1
Außenwirtschaft im Allgemeinen
14 weitere Fassungen
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wird in 43 Vorschriften zitiert
Dritter Teil Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
§ 34
←
→
§ 36
§ 35 Auslandstaten Deutscher
§ 35 wird in
1 Vorschrift zitiert
§
34
gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 34
←
→
§ 36
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Zitierungen von
§ 35 Außenwirtschaftsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 36 AWG Einziehung und Erweiterter Verfall
(vom 08.04.2006)
... (3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit §
35
, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder ...
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