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§ 47 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 47 Aufhebung von Vorschriften



(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzuwenden

1.
das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der britischen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der Französischen Republik in Deutschland;

2.
die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften erlassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;

3.
das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;

4.
Artikel I Abs. 1 Unterabs. f des Gesetzes Nr. 52 des Obersten Befehlshabers - Sperre und Kontrolle von Vermögen;

5.
Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder;

6.
§ 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175);

7.
(weggefallen).

(2) (Aufhebung anderer Vorschriften)



 

Zitierungen von § 47 Außenwirtschaftsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 AWG Überleitungsvorschrift
... Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47 Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Genehmigung bedurft hätten und über ... 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der ...