(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzuwenden
- 1.
- das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der britischen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der Französischen Republik in Deutschland;
- 2.
- die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften erlassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;
- 3.
- das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;
- 4.
- Artikel I Abs. 1 Unterabs. f des Gesetzes Nr. 52 des Obersten Befehlshabers - Sperre und Kontrolle von Vermögen;
- 5.
- Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder;
- 6.
- § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175);
- 7.
- (weggefallen).
(2) (Aufhebung anderer Vorschriften)
§ 50 AWG Überleitungsvorschrift ... Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47 Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Genehmigung bedurft hätten und über ... 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der ...