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§ 2a - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 2a Erteilung von Zertifikaten



Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind.





 

Frühere Fassungen von § 2a Außenwirtschaftsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1595

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a Außenwirtschaftsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 2 AWGuaÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes (1) Das Bundesamt ... 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 1 AWGuaÄndV Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Erteilung von Zertifikaten Durch ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Erteilung von Zertifikaten Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten ...
Artikel 4 AWGuaÄndV Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
... zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der ... von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der ... von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der ...