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Änderung § 37 Außenwirtschaftsgesetz vom 01.01.2008

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Befugnisse der Zollbehörden


(Text alte Fassung)

(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 33 und 34 dieses Gesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 33 und 34 dieses Gesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen, die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.

(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 
 

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