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Artikel 1 - Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)

G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Geltung ab 01.07.2006, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 1 Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 BSZG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse."

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Prozent" wird die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist."

c)
Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl „100" durch die Zahl „125" ersetzt.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu zahlen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Prozent" wird die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.

4.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent" die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „ein Anspruch auf Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehaltenen" durch die Angabe „nur ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sonderzahlungen" durch die Wörter „eine Sonderzahlung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 HBeglG 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HBeglG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:  ...