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Artikel 3 - Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)

G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Geltung ab 01.07.2006, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 FAG § 1

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht."

2.
Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht."

3.
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages von 1 262 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages von 1 262 712 000 Euro zu."

4.
Im bisherigen Satz 6 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

5.
Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

6.
Im bisherigen Satz 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

7.
Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

8.
Nach dem bisherigen Satz 9 werden folgende Sätze eingefügt:

„Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 5 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert."

9.
Im bisherigen Satz 10 werden die Wörter „Sätzen 6 bis 9" durch die Wörter „Sätzen 7 bis 12" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 HBeglG 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HBeglG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 HBeglG 2006 Inkrafttreten
... Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 3 , Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5, Artikel 7 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 17 FödReformBeglG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert: 1. ...