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Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)

G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Geltung ab 01.07.2006, abweichend siehe Artikel 14
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 BSZG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse."

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Prozent" wird die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist."

c)
Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl „100" durch die Zahl „125" ersetzt.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu zahlen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Prozent" wird die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Bezüge" wird die Angabe „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.

4.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent" die Angabe „, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „ein Anspruch auf Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehaltenen" durch die Angabe „nur ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sonderzahlungen" durch die Wörter „eine Sonderzahlung" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 DKfAG § 2

Dem § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben geht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Oberfinanzdirektionen - Service-Center Versorgung - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen über."


Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 FAG § 1

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht."

2.
Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht."

3.
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages von 1 262 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages von 1 262 712 000 Euro zu."

4.
Im bisherigen Satz 6 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

5.
Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

6.
Im bisherigen Satz 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

7.
Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

8.
Nach dem bisherigen Satz 9 werden folgende Sätze eingefügt:

„Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 5 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert."

9.
Im bisherigen Satz 10 werden die Wörter „Sätzen 6 bis 9" durch die Wörter „Sätzen 7 bis 12" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 UStG § 27, mWv. 1. Januar 2007 § 12, § 24

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „16 Prozent" durch die Angabe „19 Prozent" ersetzt.

2.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „5 Prozent" durch die Angabe „5,5 Prozent" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „16 Prozent" durch die Angabe „19 Prozent" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „9 Prozent" durch die Angabe „10,7 Prozent" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „5 Prozent" wird durch die Angabe „5,5 Prozent" ersetzt.

bb)
Die Angabe „9 Prozent" wird durch die Angabe „10,7 Prozent" ersetzt.

3.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Abs. 1 Satz 3 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist."


Artikel 5 Änderung des Versicherungsteuergesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 VersStG 2021 § 6

§ 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 6 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

1.
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des Versicherungsentgelts;

2.
bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versicherungsentgelts;

3.
bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versicherungsentgelts;

4.
bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;

5.
bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts;

6.
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 BBankG § 31, mWv. 1. August 2006 § 31

§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von neun vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von fünf vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage und/oder einer Einmalzahlung gewährt werden;".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne von § 13 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen;".

c)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 erhalten;".

2.
In Absatz 5 werden die Wörter „und Entschädigungen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen" gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil."


Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 SGB III § 344, mWv. 1. Januar 2007 § 341, § 363, § 365, § 421c

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie folgt gefasst:

„§ 365 (weggefallen)".

2.
In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „6,5 Prozent" durch die Angabe „4,2 Prozent" ersetzt.

3.
In § 344 Abs. 4 wird die Angabe „25 vom Hundert" durch die Angabe „30 vom Hundert" ersetzt.

4.
§ 363 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

5.
§ 365 wird aufgehoben.

6.
In § 421c wird die Angabe „§ 363 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 363 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.




Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 SGB IV § 117, mWv. 1. Januar 2007 § 71a, § 71c

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:

1.
In § 71a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „einem Bundeszuschuß" durch das Wort „Liquiditätshilfen" ersetzt.

2.
§ 71c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht."

3.
§ 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „30 Prozent" die Wörter „und im Jahr 2006 zu 50 Prozent" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „2005" durch die Angabe „2006" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 ArEV § 1

Dem § 1 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt."


Artikel 10 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 SGB V § 221, § 226, § 232a, § 249b

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:

1.
In § 221 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und ab dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro" durch die Wörter „für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro" ersetzt.

2.
§ 226 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert" durch die Angabe „30 vom Hundert" ersetzt.

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160."

3.
In § 232a Abs. 1 Nr. 2 werden die Angabe „0,3620fachen" durch die Angabe „0,3450fachen" ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„Die Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, wird jeweils bis zum 30. September, erstmals bis zum 30. September 2007, für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich zum Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 überprüft. Unterschreiten die Beitragsmehreinnahmen der Krankenkassen aus der Erhöhung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich (§ 249b) in dem in Satz 1 genannten Zeitraum den Betrag von 170 Millionen Euro im Vergleich zum Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006, haben die Krankenkassen gegen den Bund einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der jeweils bis zum Ende des Jahres, in dem die Festlegung durchgeführt wird, abzuwickeln ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und das Bundesversicherungsamt regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Höhe des Ausgleichsanspruchs und dessen Verteilung an die Krankenkassen. Dabei ist die Veränderung der Anzahl der geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen."

4.
In § 249b Satz 1 wird die Angabe „11 vom Hundert" durch die Angabe „13 vom Hundert" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 SGB VI § 2, § 163, § 168, § 172, § 213, § 229

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,".

b)
In Satz 4 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."

2.
§ 163 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert" durch die Angabe „30 vom Hundert" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160."

3.
In § 168 Abs. 1 Nr. 1b wird die Angabe „12 vom Hundert" durch die Angabe „15 vom Hundert" ersetzt.

4.
In § 172 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „12 vom Hundert" durch die Angabe „15 vom Hundert" ersetzt.

5.
Nach § 213 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag."

6.
§ 229 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist."


Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 SGB XI § 57

In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen."


Artikel 13 Änderung des Regionalisierungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 RegG § 5, § 7, § 8

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Finanzierung

Den Ländern stehen für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung:

2006 7 053,1 Millionen Euro

2007 6 709,9 Millionen Euro

ab 2008 6 609,9 Millionen Euro."

2.
(weggefallen)

3.
In § 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1" gestrichen.

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Verteilung

(1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg10,44
Bayern14,98
Berlin5,46
Brandenburg5,71
Bremen0,55
Hamburg1,93
Hessen7,41
Mecklenburg-Vorpommern3,32
Niedersachsen8,59
Nordrhein-Westfalen15,76
Rheinland-Pfalz5,24
Saarland1,32
Sachsen7,16
Sachsen-Anhalt5,03
Schleswig-Holstein3,11
Thüringen3,99.


 
(2) Von den nach § 5 in Verbindung mit Absatz 1 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen."


Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5, Artikel 7 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2006.