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Artikel 2 - Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (8. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417 (Nr. 30); Geltung ab 01.07.2006, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 KVR-V § 3

§ 3 Abs. 5 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl, I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht."

2.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 
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Zitierungen von Artikel 2 Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 8. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 647
Artikel 1 5. KVRVÄndV
... Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
§ 2 BinSchUO Begriffsbestimmungen (vom 05.12.2016)
... auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung,  ...