Die
Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Sportfahrzeugen" die Wörter „und Traditionsschiffen" und nach dem Wort „Sportfahrzeugs" die Wörter „oder des Traditionsschiffs" eingefügt.
- 2.
- § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann" durch die Wörter „Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 3.
- In § 4a Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 4.
- § 15a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149