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Artikel 7 - Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜbernRLUG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2006 WpÜGAngebV § 2, § 4

Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bieter" die Wörter „und der Zielgesellschaft" und vor dem Semikolon die Wörter „und das Verhältnis der Gesellschaften zum Bieter und zur Zielgesellschaft" eingefügt.

b)
Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die zur Berechnung der Entschädigung nach § 33b Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angewandten Berechnungsmethoden, sowie die Gründe, warum die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;".

c)
In Nummer 12 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „und die Angabe des Gerichtsstands." angefügt.

2.
In § 4 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ÜbernRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbernRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 WpÜGAngebVÄndV
... WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird das Wort ...