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Artikel 2 - Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (28. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1444 (Nr. 31); Geltung ab 14.07.2006, Art. 2 ab 04.11.2006
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Artikel 2 Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. November 2006 FuttMV § 23a (neu), Anlage 5

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt."

2.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 23, 24 und 26)" durch den Klammerzusatz „(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)" ersetzt.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

12345
„2. Blei1) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10  
- Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras 30  
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15  
- Calciumcarbonat20  
- Hefen5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2), ausgenommen: 100  
- Zinkoxid400  
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat 200  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4), ausgenommen 30  
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs 60  
Vormischungen200  
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10  
- Mineralfuttermittel15  
Alleinfuttermittel5  
3. Fluor5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150  
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegamelen, wie z. B. Krill 500  
- Tiefseegamelen, wie z. B. Krill 3 000   
- Phosphate2 000   
- Calciumcarbonat350  
- Magnesiumoxid600  
- kohlensaurer Algenkalk 1 000   
Vermiculit (E 561) 3 000   
Ergänzungsfuttermittel   
- mit ≤ 4 % Phosphor 500  
- mit > 4 % Phosphor 1256)   
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150  
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen    
- laktierend 30  
- sonstige 50  
- Alleinfuttermittel für Schweine 100  
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350  
- Alleinfuttermittel für Küken 250".  


 
c)
Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

12345
„6. Cadmium7) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1  
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs 2  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: 2  
- Phosphate10  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2), ausgenommen: 10  
- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat 30  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4) 2  
Vormischungen15  
Mineralfuttermittel   
- mit < 7 % Phosphor 5  
- mit ≥ 7 % Phosphor 0,758)   
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2  
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,5  
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: 1  
- Alleinfuttermittel für Heimtiere 2  
- Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel 0,5".  


 
d)
Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

12345
„19. Camphechlor (Toxaphen)9) Fischöl0,2  
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 0,02  
Mischfuttermittel für Fische 0,05".  


 
e)
Die Nummer 27 wird durch folgende Nummern 27, 27a und 27b ersetzt:

12345
„27. Dioxin10)
(
Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712)) PCDD/F11)
Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,750,5 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,750,5 
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 10,5 
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 21 
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,750,5 
Fischöl65 
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 1,2513) 1 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 2,251,75 
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel3) und der Trennmittel4) 0,75  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4)  0,5 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2) 10,5 
Vormischungen10,5 
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,750,5 
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere 2,251,75 
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712))11) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 1,25  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 1,5  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1,5  
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 3  
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 1,25  
Fischöl24  
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 4,513)   
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 11  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4) 1,5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2) 1,5  
Vormischungen1,5  
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 1,5  
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 7  
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712))11) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen  0,35 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte  0,5 
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs  0,35 
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett  0,75 
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse  0,35 
Fischöl 14 
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten  2,5 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten  7 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4)  0,5 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2)  0,35 
Vormischungen 0,35 
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische  0,5 
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere  3,5". 


 
f)
Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:

„1)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

2)
Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

3)
Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

4)
Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

5)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

6)
Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.

7)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8)
Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.

9)
Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).

10)
Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.

11)
Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

12)
Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: „Van den Berg und andere", 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.

13)
Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 28. FuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 28. FuttMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 28. FuttMVÄndV Inkrafttreten
... 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 4. November 2006 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
Bekanntmachung FuttMVNB
... Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 4. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1444), 8. die am 10. November 2006 in Kraft ...