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Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (28. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1444 (Nr. 31); Geltung ab 14.07.2006, Art. 2 ab 04.11.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor (ABl. EU Nr. L 318 S. 16);

-
Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium (ABl. EU Nr. L 318 S. 19);

-
Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran (ABl. EU Nr. L 23 S. 69);

-
Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat (ABl. EU Nr. L 22 S. 24);

-
Richtlinie 2006/13/EG der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB (ABl. EU Nr. L 32 S. 44);

-
Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe (ABl. EU Nr. L 75 S. 7).


Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2006 FuttMV Anlage 5a

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt gefasst:

123 45
„Benomylh 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-carbamoyl)ben- zimidazol-2-yl-carbamat Summe berechnet als Carbendazim Gerste, Hafer und Okra 2
Auberginen, Kirschen, Keltertrauben, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten 0,5
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl- carbamat Tafeltrauben0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Pfirsiche und Sojabohnen 0,2
Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
sonstiges Getreide 0,01
Thiophanat- methyl 23564-05-8Carbendazim und Thiophanat- methyl, berechnet als Carbendazim Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05".


2.
Die Position „Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

123 45
„Carbofurang 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- benzofuranyl-methylcarbamat Summe berechnet als Carbofuran Zitrusfrüchte0,3
Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
3-Hydroxy- carbofuran 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hy- droxy-7-benzofuranyl-methyl- carbamat
Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02".


3.
Die Position „Diquat" wird wie folgt gefasst:

12345
„Diquatg 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthren- Ion Gerste10
Leinsamen5
Hafer, Rapssamen 2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne 1
Hanfsamen, Senfkörner 0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05".


4.
Nach der Position „Thifensulfuron-Methyl" wird folgende Position eingefügt:

12345
„Thiophanat- methylh 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis- (3-thioallophanat) Keltertrauben3
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten 2
Okra und Rosenkohl 1
Kernobst0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen 0,3
Schalenfrüchte0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
Roggen, Triticale und Weizen 0,05
sonstiges Getreide 0,01".


5.
Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

„g)
Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h)
Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."


Artikel 2 Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. November 2006 FuttMV § 23a (neu), Anlage 5

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt."

2.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 23, 24 und 26)" durch den Klammerzusatz „(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)" ersetzt.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

12345
„2. Blei1) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10  
- Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras 30  
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15  
- Calciumcarbonat20  
- Hefen5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2), ausgenommen: 100  
- Zinkoxid400  
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat 200  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4), ausgenommen 30  
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs 60  
Vormischungen200  
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10  
- Mineralfuttermittel15  
Alleinfuttermittel5  
3. Fluor5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150  
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegamelen, wie z. B. Krill 500  
- Tiefseegamelen, wie z. B. Krill 3 000   
- Phosphate2 000   
- Calciumcarbonat350  
- Magnesiumoxid600  
- kohlensaurer Algenkalk 1 000   
Vermiculit (E 561) 3 000   
Ergänzungsfuttermittel   
- mit ≤ 4 % Phosphor 500  
- mit > 4 % Phosphor 1256)   
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150  
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen    
- laktierend 30  
- sonstige 50  
- Alleinfuttermittel für Schweine 100  
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350  
- Alleinfuttermittel für Küken 250".  


 
c)
Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

12345
„6. Cadmium7) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1  
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs 2  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: 2  
- Phosphate10  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2), ausgenommen: 10  
- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat 30  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4) 2  
Vormischungen15  
Mineralfuttermittel   
- mit < 7 % Phosphor 5  
- mit ≥ 7 % Phosphor 0,758)   
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2  
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,5  
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: 1  
- Alleinfuttermittel für Heimtiere 2  
- Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel 0,5".  


 
d)
Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

12345
„19. Camphechlor (Toxaphen)9) Fischöl0,2  
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 0,02  
Mischfuttermittel für Fische 0,05".  


 
e)
Die Nummer 27 wird durch folgende Nummern 27, 27a und 27b ersetzt:

12345
„27. Dioxin10)
(
Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712)) PCDD/F11)
Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,750,5 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,750,5 
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 10,5 
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 21 
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,750,5 
Fischöl65 
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 1,2513) 1 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 2,251,75 
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel3) und der Trennmittel4) 0,75  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4)  0,5 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2) 10,5 
Vormischungen10,5 
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,750,5 
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere 2,251,75 
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712))11) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 1,25  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 1,5  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1,5  
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 3  
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 1,25  
Fischöl24  
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 4,513)   
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 11  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4) 1,5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2) 1,5  
Vormischungen1,5  
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 1,5  
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 7  
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712))11) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen  0,35 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte  0,5 
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs  0,35 
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett  0,75 
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse  0,35 
Fischöl 14 
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten  2,5 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten  7 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4)  0,5 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2)  0,35 
Vormischungen 0,35 
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische  0,5 
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere  3,5". 


 
f)
Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:

„1)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

2)
Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

3)
Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

4)
Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

5)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

6)
Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.

7)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8)
Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.

9)
Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).

10)
Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.

11)
Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

12)
Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: „Van den Berg und andere", 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.

13)
Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden."


Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 4. November 2006 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2006.