Synopse aller Änderungen des Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm am 25.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2018 durch Artikel 6 des BKA-NSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PrümerVtrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zustimmung zur Zweckänderung


(1) 1 Soweit der Prümer Vertrag oder der Ratsbeschluss Prüm eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulassen, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm. 2 Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm übermittelt worden sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Kennung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass



1 In dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass

1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und

2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.

vorherige Änderung

2 Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.



2 Die Einzelheiten sind in dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.




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