Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (PrümerVtrG k.a.Abk.)

G. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1458 (Nr. 32); Geltung ab 19.07.2006, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2006 PrümerVtrG

(siehe Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag - PrümerVtrAusfG)

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Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2006 StVG § 37, § 37a, § 47

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen, dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

 
a)
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden,

b)
zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe d erfasst werden, oder

c)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."

2.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „in § 37 Abs. 1" die Angabe „und 1a" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugdaten" die Wörter „, bei Abrufen für die in § 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens," eingefügt.

3.
In § 47 Abs. 1 Nr. 5a wird nach der Angabe „nach § 37 Abs. 1" die Angabe „und 1a" eingefügt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 1 dieses Gesetzes (Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag) tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) nach seinem Artikel 50 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*)
Anm. d. Red.: B. v. 21.06.2007 (BGBl. II S. 857)
**)
Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2006.



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