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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (ÖlSGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Geltung ab 19.07.2006, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung des Ölschadengesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. November 2008 ÖlSG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 6a (neu), § 7, § 8

Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich

1.
nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung oder

2.
nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen)."

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Haftungsübereinkommens von 1992" die Wörter „sowie des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs" durch die Wörter „weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 führenden Seeschiffs" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraum-zahl von mehr als 1 000 hat eine Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen), beschränken kann."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin werden nach den Wörtern „Haftungsübereinkommens von 1992" die Wörter „, nach Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt und nach den Wörtern „nach Absatz 1" die Wörter „oder Absatz 2" eingefügt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bescheinigung" die Wörter „nach Absatz 3" eingefügt und die Wörter „den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „, das im Schiffsregister eines Staates, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 ist, eingetragen ist" durch die Wörter „im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort „anzuerkennen" die Wörter „oder Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „1992" die Wörter „, nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt, die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2" und die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach der Angabe „1992" die Wörter „und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens" angefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „von mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung" gestrichen und das Wort „Öl" durch das Wort „Ladung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass

1.
eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder

2.
eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit

besteht."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für

1.
die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und

2.
die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.

§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „1992" die Wörter „, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992" werden die Wörter „oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Anerkennung und Vollstreckung

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin werden nach dem Wort „Täter" die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1" eingefügt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin werden nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1" die Wörter „und des Absatzes 2" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ÖlSGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖlSGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ÖlSGuaÄndG Inkrafttreten (vom 29.10.2008)
... Die Artikel 1 , 3 und 6 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen von 2001 ... das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Artikel 1 , 3 und 6 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. *) --- *) ... Anm. d. Red.: gemäß Bekanntmachung v. 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2070) treten Artikel 1 , 3 und 6 am 21. November 2008 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
B. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2070
Bekanntmachung ÖlSGuaÄndGInkrB
... Vorschriften vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461) wird bekannt gemacht, dass die Artikel 1 , 3 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Eingangsformel BSHGebV
... vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) ...