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§ 5 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.08.2006, abw. § 1 und 2 am 19.07.2006; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 5 Bundesschuldbuch



(1) Für den Bund und seine Sondervermögen wird ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dient. Das Bundesschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.

(2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:

1.
Sammelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des § 6,

2.
Einzelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des § 7,

3.
sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4, soweit hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über die Einrichtung dieser Abteilungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.

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Zitierungen von § 5 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BSchuWG Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens (vom 14.08.2021)
... Schuldverschreibungen; 3. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe der §§ 5 bis 8; 4. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, ...