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Synopse aller Änderungen des BWpVerwPG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 12 des BPersVGNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWpVerwPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BWpVerwPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
BWpVerwPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes


(Text alte Fassung)

1 Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. 2 § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. 2 § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.