Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Beschussverordnung (BeschussV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
| |

§ 20 Zulassungszeichen



(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben.

(2) 1Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage II Abbildung 5 bis 7 oder 10 bis 12 jeweils vorgesehenen Zeichen und einer Kennnummer zusammen. 2Die Kennnummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer. 3Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung „PM I" oder „PM II".

(3) 1Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. 2Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht werden, das üblicherweise zum Austausch bestimmt ist. 3Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringen Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 20 BeschussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BeschussV Zuständigkeit und Zulassungsbescheid
...  4. die Geltungsdauer der Zulassung und 5. das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2 . (3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, ...
§ 21 BeschussV Bekanntmachungen
... soll die in § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten. (2) Bei ...
§ 42 BeschussV Ordnungswidrigkeiten
... 1. entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt, 2. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 3. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt, 4. entgegen § 22 Satz 3 oder § ...