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Änderung Anlage VI BeschussV vom 01.04.2008

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Anlage VI BeschussV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
Anlage VI BeschussV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse


Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:

(Text alte Fassung)

1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (Ē10) gebildet. Liegt Ē10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel Ē510 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J, K3,10 = 2,32), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen.

2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 8,5 J liegt (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J).

(Text neue Fassung)

1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (Ē10) gebildet. Liegt Ē10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel Ē510 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J, K3,10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel Ē510 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück Ē10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (Ē10 + K3,10 • S10 = 0,6 J).

2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 8,5 J liegt (Ē10 + K3,10 • s10 = 8,5 J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 + K3,10 • S10 = 0,6 J).

3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50m und die zweite 1,50m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10-6s zu verwenden. Durch Division der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (l,00m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet.