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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2006 BuchPrG § 7, § 8

Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind,".

b)
Nach Absatz 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden" durch die Wörter „die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden" ersetzt.

2.
In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens 18 Monaten hergestellten Druckauflage gehören." durch die Wörter „für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt." ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BuchPrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchPrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
Artikel 1 2. BuchPrGÄndG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt ...