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§ 10 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Beförderungen im Steuergebiet



(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager im Steuergebiet oder

2.
zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.

(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. 3Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder

2.
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) 1Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).





 

Frühere Fassungen von § 10 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011 (08.03.2011)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EnergieStG Steueraussetzungsverfahren (vom 01.04.2010)
... 4, die 1. sich in einem Steuerlager befinden, 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. (2) Steuerlager sind 1. Herstellungsbetriebe ...
§ 7 EnergieStG Lager für Energieerzeugnisse (vom 13.02.2023)
...  3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden, sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder ...
§ 9d EnergieStG Beförderungen (Allgemeines) (vom 13.02.2023)
... erfolgen. (2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter ...
§ 14 EnergieStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
...  (2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10 , 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, die eine Überführung ...
§ 64 EnergieStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 10 Absatz 3 , § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 28b EnergieStV Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes (vom 13.02.2023)
... 1. in ein Steuerlager oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden ( § 10 Absatz 1 des Gesetzes), 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten ...
§ 28c EnergieStV Unbestimmter Empfänger (vom 13.02.2023)
... Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im ...
§ 31 EnergieStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger ( § 10 Absatz 1 Nummer 1 , § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. ...
§ 32 EnergieStV Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet ( § 10 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere ...
§ 34 EnergieStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... der Aufnahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... in ein Steuerlager oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes), 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten ... § 28c Unbestimmter Empfänger (1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im ... der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist." 7. In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
...  „(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10 , 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer. Die Steuer ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 9d Beförderungen (Allgemeines)". d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Beförderungen im ... Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Beförderungen im Steuergebiet § 11 Beförderungen aus anderen und in ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2" gestrichen und werden die Wörter „freien Verkehr" durch die ... erfolgen. (2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als ... den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c." 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Beförderungen im ... 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Beförderungen im Steuergebiet (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 ... (2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10 , 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, ... neuen Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
...  3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden, sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder ...