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§ 12 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte



1Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3Steuerschuldner ist der Begünstigte. 4Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5Die Steuer ist sofort fällig.





 

Frühere Fassungen von § 12 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EnergieStG Steueraussetzungsverfahren (vom 01.04.2010)
... 4, die 1. sich in einem Steuerlager befinden, 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. (2) Steuerlager sind 1. Herstellungsbetriebe ...
§ 7 EnergieStG Lager für Energieerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden, sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch ... geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte". b) Die Angabe zu ... 11 Absatz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch ... 8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „ § 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte Die Steuer entsteht nach dem ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 9d Beförderungen (Allgemeines)". d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Beförderungen im Steuergebiet ... § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten § 12 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:  ... der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c)." 12. § 12 wird aufgehoben. 13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden, sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder ...