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§ 14 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) 1Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat, entsteht die Steuer. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

3Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder zu einer anderen berechtigten Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 4Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 5Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist. 6In Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend.

(3) Wird während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) 1Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse

1.
am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

2Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

(6) 1Steuerschuldner ist

1.
der Steuerlagerinhaber als Versender,

2.
der registrierte Versender,

3.
jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,

4.
die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,

5.
jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(7) 1Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. 4§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.

(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.





 

Frühere Fassungen von § 14 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ... in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen, f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 10 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden, 2. gemäß § 14 Absatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 14 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes in ... mit Absatz 3 bis 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 14 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,  ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 23a EnergieStV Steueranmeldung (vom 13.02.2023)
... Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1 , § 16 Absatz 3, § 18c, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes ...
§ 37a EnergieStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... auftretenden Fehlmengen kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuerschuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung verzichten, sofern 1. der ... von der monatlichen Steueranmeldung zu erfolgen. (4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 ... der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 4, ... 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 14 Abs. 1 und 3 des Energiesteuergesetzes gilt allein der Inhaber des abgebenden Steuerlagers als ... des abgebenden Steuerlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1. In den Fällen des § 14 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers oder, sofern ein ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... auftretenden Fehlmengen kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuerschuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueranmeldung verzichten, sofern 1. der ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor § 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende ... § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Zu § 14 des Gesetzes § 37a Unregelmäßigkeiten während der ... 23a sowie § 23a werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Antrag übersteigt." b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Tritt während der Beförderung von ...
Artikel 5 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... § 37a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende ... vor § 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". 13. In § 23a wird nach der Angabe ... Vor § 37a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 14 des Gesetzes". 18. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ... 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt: „§ ... und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ... 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt: „§ ... und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14 , 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Mitgliedstaaten § 12 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Unregelmäßigkeiten während ... e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung". f) Die ... 9c)." 12. § 12 wird aufgehoben. 13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Ausfuhr (1) Energieerzeugnisse ... das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... mit aufzunehmen." d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 9. Dem § 14 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt: „Das Hauptzollamt kann auf Antrag ... 5 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, ...