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§ 32 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Entstehung der Steuer



(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass

1.
Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,

2.
Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,

3.
selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.

2Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.

(2) 1Steuerschuldner ist

1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,

2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,

3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.

2Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.

(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) 1Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. 2Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. 3Schwund steht dem Untergang gleich. 4Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. 5Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.



 

Zitierungen von § 32 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 EnergieStG Steueranmeldung, Fälligkeit
... Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben ... 25. Tag des folgenden Monats fällig. (2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 13.02.2023)
... 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1 , den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 25 EnergieStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer (vom 01.01.2018)
... 9 Absatz 2, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 6, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 3 und § 38 Absatz 6 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn Antragsteller oder ...
§ 64 EnergieStV Pflichten des Betriebsinhabers
... ersichtlich sein müssen: 1. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Gesetzes entstanden ist, 2. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis ...
§ 67 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 10.10.2009)
... versteuert bezogenen Kohle, 2. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes entstanden ist, 3. die Menge der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". e) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § ... § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". 14. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt.  ...