§ 37 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit


§ 37 hat 4 frühere Fassungen und wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(2) 1Kohle darf steuerfrei verwendet werden

1.
zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2.
auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,

3.
als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,

4.
als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,

5.
als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht.

2Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung anderer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie

1.
innerhalb des Betriebs selbst hergestellt worden sind und

2.
zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zwei Megawatt verwendet wird. 4Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. 5Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. 6Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. 7Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. 8Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. 2Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. 3Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle untergegangen ist oder an Personen abgegeben worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind. 4Schwund steht dem Untergang gleich. 5Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. 6Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 7Die Steuer ist sofort fällig.

(4) 1Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 27. August 2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 37 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
aktuellvor 01.01.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 EnergieStG Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis (vom 01.01.2018)
... vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird. (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der ...
§ 32 EnergieStG Entstehung der Steuer
... geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen, 2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 ... Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen. (2) Steuerschuldner ist 1. im Falle des ...
§ 34 EnergieStG Verbringen in das Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in ...
§ 35 EnergieStG Einfuhr (vom 13.02.2023)
... nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr ...
§ 37 EnergieStG Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (vom 01.01.2018)
... gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der ... verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch ...
§ 47 EnergieStG Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken (vom 01.01.2018)
... in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder b) unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist, 6. für nachweislich ...
§ 47a EnergieStG Steuerentlastung für den Eigenverbrauch (vom 01.07.2019)
... versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind. (2) ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ... allgemein zu erlauben, f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann, 10. zur ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 13.02.2023)
... § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 , § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 ... als in Verkehr gebracht. Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel ...
§ 3 BEHG Begriffsbestimmungen (vom 16.11.2022)
...  b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes , c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage, d) § 7 Absatz ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 6 EBeV 2030 Brennstoffmengen
... sind die Brennstoffmengen eines Kalenderjahres, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 9 EnergieStV Anlagenbegriff (vom 01.01.2018)
... Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit ...
§ 64 EnergieStV Pflichten des Betriebsinhabers
...  2. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie ...
§ 67 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 10.10.2009)
...  3. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des ...
§ 69 EnergieStV Lieferung von unversteuerter Kohle
... Wird Kohle unversteuert an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes geliefert, hat der Kohlelieferer die einzelnen Lieferungen durch betriebliche ... darf unversteuerte Kohle an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten dessen gültiger ...
§ 71 EnergieStV Einfuhr von Kohle (vom 01.04.2010)
... freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. ...
§ 72 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender (vom 30.09.2011)
... Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim ... Tätigkeiten des Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, wenn im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § ...
§ 73 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der ... (3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf ... 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet ( § 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt ... entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den ...
§ 75 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 10.10.2009)
... den jeweiligen Verwendungszwecken, 3. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden ist. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen ... werden. (2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden ... unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder ...
§ 77 EnergieStV Eigenverbrauch
... die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden ...
Anlage 1 EnergieStV (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis (vom 15.09.2018)
... Kohle b) Verwender Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers ... b) Verteiler, Verwender Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes 10 a) alle ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 1 BioKraftQuG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.01.2007)
... höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,”. 2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. als Heizstoff für Prozesse ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu ... gefasst: „(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim ... wird angefügt: „3. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden ist." 51. ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden." 8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Satz 1 Nummer 3 gilt ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Tätigkeiten des Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, wenn im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § ... Kohle b) Verwender Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des ... b) Verteiler, Verwender Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes   10 a) alle ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 ... Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das ... 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die ... als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 ... 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die ... als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr ... an die Einfuhr anschließt." 27. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Kohle gilt als entgegen der in der ... verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die folgenden Angaben ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu ... §§ 9 bis 11 ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff (1) ... 9 Anlagenbegriff (1) Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
Artikel 1 2. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... wie folgt gefasst: „Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel ... b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes , c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage, d) § 7 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird." 17. § 37 wird wie folgt geändert: a) ... nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird." 17. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind." 18. Nach § 38 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ... b) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 " durch die Wörter „den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und ... des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 " ersetzt. 22. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind. (2) Die ...


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