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§ 44 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit



(1) 1Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und im Fall des Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erdgas. 2Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. 3Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaubnis als Verteiler. 4Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 5Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.

(1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs (Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie

1.
innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und

2.
im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.

(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.

(3) 1Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. 2§ 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.

(4) 1Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden. 2Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben, gilt § 30 sinngemäß.



 
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Frühere Fassungen von § 44 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuellvor 01.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnergieStG Steuertarif (vom 15.09.2018)
... Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von ...
§ 26 EnergieStG Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch (vom 01.01.2018)
... Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb ( § 44 Absatz 3 ) ...
§ 38 EnergieStG Entstehung der Steuer (vom 13.02.2023)
... entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung ( § 44 Absatz 1 ) an oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 ...
§ 40 EnergieStG Nicht leitungsgebundenes Verbringen (vom 13.02.2023)
... entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung ( § 44 Absatz 1 ) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c ...
§ 41 EnergieStG Nicht leitungsgebundene Einfuhr (vom 13.02.2023)
... entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung ( § 44 Absatz 1 ) überführt wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, ...
§ 43 EnergieStG Steuerentstehung, Auffangtatbestand
... 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten. (2) Steuerschuldner ist, ...
§ 47a EnergieStG Steuerentlastung für den Eigenverbrauch (vom 01.07.2019)
... die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Nähere über die Anmeldepflicht ... allgemein zu regeln, f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann, 11. zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 13.02.2023)
... 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 83 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler (vom 01.08.2013)
... Die Erlaubnis als Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des ... Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 84a), bei dem ... steuerfrei aus dem Steuergebiet verbringen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem ...
§ 84 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag ...
§ 85 EnergieStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.08.2013)
... die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abgegeben worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des ... er im abgelaufenen Kalenderjahr 1. als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat, 2. ...
§ 86 EnergieStV Eigenverbrauch (vom 01.01.2024)
... die Teile des Gasgewinnungsbetriebs ( § 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes ... (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden können, gilt § 59 ...
Anlage 1 EnergieStV (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis (vom 15.09.2018)
... 27 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge- setzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes 3.1 a) wie Nummer 3 b) ... aufgefangen wird b) Verwender Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes 7 a) Heizöle der Position ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 111f EnWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister (vom 01.01.2023)
... und nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung, cc) nach den §§ 3, 3a, 44 , 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie dd) nach § 9 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des ... steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen." 54. ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... die Wörter „im Betrieb des Verwenders" eingefügt. 12. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die ... In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine steuerfreie Verwendung (§ 44 )" durch die Wörter „ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)" ... (§ 44)" durch die Wörter „ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)" ersetzt. 10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt." 11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird." 12. § 44 wird wie folgt ... der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird." 12. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung, ee) nach den §§ 3, 3a, 44 , 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie ff) nach § 9 des ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... werden." 26. In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" ein Komma und die Wörter „sofern sie nicht allgemein ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  „§ 86 Eigenverbrauch Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs ( § 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes ... (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden können, gilt § 59 sinngemäß."  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, ... als Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 84a), bei dem für den ... Erdgas steuerfrei aus dem Steuergebiet verbringen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem für ... 3. die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abgegeben worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers ... das er im abgelaufenen Kalenderjahr 1. als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat, 2. als ... 3 werden dem Wortlaut ein Semikolon und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes" angefügt. d) In Nummer 3.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb ( § 44 Absatz 3 ) statt." 13. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ... 3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten Lieferer ermittelt wird." 19. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs (Absatz 3) ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung für ...