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§ 55 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen **)



(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. 2Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist.

(2) 1Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 90 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.

2Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

1.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
2,28 EUR,
2.für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
19,89 EUR,
3.für 1.000l nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
5,11 EUR


vermindert um 750 Euro.

(4) 1Eine Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt, wenn

1.
das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es

a)
ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder

b)
eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und

2.
die Bundesregierung

a)
festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde; die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Berichts, den ein unabhängiges wissenschaftliches Institut im Rahmen des Monitorings nach der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie

b)
die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat *).

2Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) 1Abweichend von Absatz 4 wird die Steuerentlastung gewährt

1.
für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,

2.
für das Antragsjahr 2015, wenn

a)
das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und

b)
die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind,

3.
für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

2Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(6) 1Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr der Neugründung und an die Stelle der Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neugründung folgenden Jahre treten sowie

2.
ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind; Absatz 7 gilt entsprechend.

2Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. 3Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden sind. 4Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023.

(7) 1Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die Steuerentlastung abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

1.
zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92 Prozent erreicht wurde,

2.
zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent erreicht wurde.

2Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Unternehmen zu erbringen durch

1.
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder

2.
Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.

(9) 1Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(10) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.


---
Anm.
d. Red.:

*)
siehe B. v. 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 26), B. v. 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 32), B. v. 11. Januar 2017 (BGBl. I S. 106), B. v. 13. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3936), B. v. 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2706, 2), B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2941), B. v. 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2653), B. v. 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5262)

**)
Gemäß Bekanntmachung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 362) läuft die Gewährung der Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus.





 

Frühere Fassungen von § 55 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Bekanntmachung nach § 55 Absatz 9 des Energiesteuergesetzes
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 362
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
aktuell vorher 01.01.2022Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 22.12.2021 BGBl. I S. 5262
aktuell vorher 01.01.2021Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 02.12.2020 BGBl. I S. 2653
aktuell vorher 01.01.2020Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 18.12.2019 BGBl. I S. 2941
aktuell vorher 21.08.2018 (27.06.2019)Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2019Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2706
aktuell vorher 01.01.2018Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 13.12.2017 BGBl. I S. 3936
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.01.2017 (26.01.2017)Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 11.01.2017 BGBl. I S. 106
aktuell vorher 01.01.2016 (11.01.2016)Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 06.01.2016 BGBl. I S. 32
aktuell vorher 01.01.2015 (26.01.2015)Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
vom 21.01.2015 BGBl. I S. 26
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436
aktuell vorher 07.12.2011Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
vom 01.12.2011 BGBl. I S. 2423
aktuell vorher 01.01.2011 (08.03.2011)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 7 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuell vorher 04.12.2010Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1739
aktuell vorher 29.09.2009Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
vom 17.09.2009 BGBl. I S. 3139
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 30 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 01.01.2007 (24.12.2008)Artikel 30 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
aktuellvor 01.01.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b EnergieStG Staatliche Beihilfen (vom 01.07.2019)
... die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55 , 56 und ...
§ 55 EnergieStG Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen **) (vom 16.12.2023)
... 2. die Bundesregierung a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... 2023. (7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... 1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92 Prozent ... 2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent ... 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 362) läuft die Gewährung der Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
§ 66b EnergieStG Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 (vom 27.06.2020)
... und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 zu erlassen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden,  ... alternative Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können, 2. welche bereits normierten oder ... 1 genannten Stellen erfolgen muss, und 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 ... Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuweisen ist. (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere  ... 4 umfassen insbesondere 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 genannten Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in ... 8 genannten Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher ... Akkreditierungs- und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie 3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume ... dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln: ...
Anlage EnergieStG (zu § 55) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität (vom 01.01.2013)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 26
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 32
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 11.01.2017 BGBl. I S. 106
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3936
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2706
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 18.12.2019 BGBl. I S. 2941
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2653
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
B. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5262
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
B. v. 17.09.2009 BGBl. I S. 3139
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
B. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1739
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
B. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2423
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
B. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1739
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
B. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2423
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
B. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1739
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
B. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2423
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
B. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4029
Bekanntmachung nach § 55 Absatz 9 des Energiesteuergesetzes
B. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 362
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.01.2024)
... 6 des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) § 55 des Energiesteuergesetzes , f) § 56 des Energiesteuergesetzes, g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
§ 1b EnergieStV Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz (vom 01.07.2021)
... Prozesses. (6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, ... geltenden Fassung verfügen. (7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten folgende Stellen: 1. die nach § 8 des ...
§ 80 EnergieStV Vorauszahlungen (vom 01.07.2021)
... wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist; 6. § 55 des Gesetzes a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des ... vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist, c) der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat, d) die nach § 55 ... 1 oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat, d) die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist und  ...
§ 101 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich ... Energieerzeugnisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der Steuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. ... nach Satz 1 wird nur dann gewährt, wenn 1. die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes ... Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ( § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt, 2. der Antragsteller den nach ... 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt, 2. der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und 3. die nach § 55 ... oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und 3. die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist. (3) ... die Voraussetzungen der Definition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinn des § 55 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes erfüllt hat. (5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu ... hat. (5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet ( § 55 Absatz 6 des Gesetzes), hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch ...
§ 112 EnergieStV Übergangsregelung (vom 13.02.2023)
... Fassung weiter anzuwenden. (3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem ...

Gesetz über die Preisstatistik
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und 3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, ...

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
§ 8c EDL-G Nachweisführung (vom 26.11.2019)
... Punkte anzugeben: 1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 der ...

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 SpaEfV Zweck, Anwendungsbereich (vom 06.11.2014)
... anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des ... sowie den Betrieb a) eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 ... nach § 3 sowie 3. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten ...
§ 3 SpaEfV Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen
... Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) ...
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 ... für die Nachweisführung über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 ... gelegt werden dürfen. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten ... den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten ...
§ 7 SpaEfV Datenübermittlung
... der Gültigkeit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 1 BioKraftQuG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.01.2007)
... Kraft getreten mit der Maßgabe 16,36 Euro für 1.000 Liter --- 8. § 55 wird aufgehoben. 9. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 ... Euro für 1.000 Liter --- 8. § 55 wird aufgehoben. 9. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in ... 55 wird aufgehoben. 9. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (1) Eine Steuerentlastung ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 1) des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) § 55 des Energiesteuergesetzes , f) § 56 des Energiesteuergesetzes, g) § 57 des ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... wird durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. 19. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... wird folgende Angabe eingefügt: „§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8". 2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... gesondert bekannt gegeben." 14. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 2 ... Bundesregierung a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... sind. (7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität ... zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92 Prozent ... zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent ... folgender § 66b eingefügt: „§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ... die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 zu erlassen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt ... Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können, 2. welche ... Stellen erfolgen muss, und 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die ... der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuweisen ist. (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen ... insbesondere 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 genannten Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung ... Stellen, 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich ... und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie 3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und ... 19. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis zum ... 20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt: „Anlage (zu § 55 ) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität  ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Artikel 1 EnergieStSpAusglG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Steuerentlastung nach Absatz 6." b) Absatz 12 wird aufgehoben. 3. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... und b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und 3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
... von der Stromsteuer befreit ist." 8. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Ausgabe Dezember 2011" die Wörter „oder ...
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) § 55 des Energiesteuergesetzes , f) § 56 des Energiesteuergesetzes, g) § 57 Absatz 5 Nummer ...

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... Inhalt: 1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 7 HBeglG 2011 Änderung des Energiesteuergesetzes
... Angabe „205 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt. 2. § 55 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 30 JStG 2009 Änderung des Energiesteuergesetzes
... Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 16,36 EUR,". 2. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „für ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... für Unternehmen in Sonderfällen (1) Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich ... Energieerzeugnisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der Steuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Eine ... nach Satz 1 wird nur dann gewährt, wenn die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des ... Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt.  ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 6 des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) § 55 des Energiesteuergesetzes , f) § 56 des Energiesteuergesetzes, g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 ...

Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten ... „aa) das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten ... c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten die ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß." 34. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... „(8) Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 entstanden ist, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... § 1a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 und ... § 1b wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". 4. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Prozesses. (6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, ... geltenden Fassung verfügen. (7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten folgende Stellen: 1. die nach § 8 des ... wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist; 6. § 55 des Gesetzes a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des ... vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist, c) der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat, d) die nach § 55 ... oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat, d) die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist und  ... nach Satz 1 wird nur dann gewährt, wenn 1. die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes ... Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ( § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt, 2. der Antragsteller den nach ... des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt, 2. der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und 3. die nach § 55 ... Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und 3. die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist."  ... die Voraussetzungen der Definition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinn des § 55 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes erfüllt hat." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ... „(5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet ( § 55 Absatz 6 des Gesetzes), hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch ... Fassung weiter anzuwenden. (3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55 , 56 und 57." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben." 29. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ... dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln: ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55 , 56 und 57." 3. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:  ...