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§ 62 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen



(1) 1Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter). 2Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. 2Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.



 

Zitierungen von § 62 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 5 EnergieStV Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs (vom 01.07.2021)
... Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) ...
§ 50 EnergieStV Anzeige (vom 01.04.2010)
... eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) ...
§ 52 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler (vom 01.01.2018)
... Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) ...
§ 65 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer (vom 01.04.2010)
... Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) ...
§ 72 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender (vom 30.09.2011)
... eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) ...
§ 78 EnergieStV Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (vom 01.01.2021)
... Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) ...
§ 83 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler (vom 01.08.2013)
... eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des ...