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§ 19b - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr



(1) 1Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,

2.
Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder

3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) 1Steuerschuldner ist

1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,

2.
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.

2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) 1Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für

1.
die Fälligkeit,

2.
den Zahlungsaufschub,

3.
das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,

4.
die Nacherhebung,

5.
den Erlass,

6.
die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und

7.
das Steuerverfahren.

2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.



 
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Frühere Fassungen von § 19b EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19b EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 EnergieStG Einfuhr (vom 13.02.2023)
... Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch ...
§ 41 EnergieStG Nicht leitungsgebundene Einfuhr (vom 13.02.2023)
... Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen, g) die Anwendung der Zollvorschriften ( § 19b Absatz 3 ) näher zu regeln, h) das Verfahren der Beförderung von Waren des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 13.02.2023)
... Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1 , § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, ...

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 01.10.2021)
... § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 4, § 19b Absatz 1 , § 22 Absatz 1 oder § 23 Abs. 1 oder Abs. 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder ... dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes ; dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 in ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 10 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden, 4. gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in ... § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,  ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 16 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden, 2. gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in ... § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,  ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 43 EnergieStV Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten (vom 01.04.2010)
... aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen ...
§ 71 EnergieStV Einfuhr von Kohle (vom 01.04.2010)
... und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen ...
§ 82 EnergieStV Nicht leitungsgebundene Einfuhr (vom 01.04.2010)
... und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021)
... dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes ; dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 in ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Drittländern oder Drittgebieten". g) Die Angaben zu den §§ 19 bis 19b werden wie folgt gefasst: „§ 19 (weggefallen) § 19a ... „§ 19 (weggefallen) § 19a (weggefallen) § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr". h) Die Angabe zu § 58 ... Drittgebieten". 19. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben. 20. § 19b wird wie folgt gefasst: „§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der ... 19 und 19a werden aufgehoben. 20. § 19b wird wie folgt gefasst: „ § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr (1) Die Steuer entsteht zum ... 19), gelten die §§ 19a und 19b" durch die Wörter „eingeführt, gilt § 19b " ersetzt. 25. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die ... 19), gelten die §§ 19a und 19b" durch die Wörter „eingeführt, gilt § 19b " ersetzt. 28. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen, g) die Anwendung der Zollvorschriften ( § 19b Absatz 3 ) näher zu regeln, h) das Verfahren der Beförderung von Waren des ...