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Änderung § 50 EnergieStG vom 08.09.2015

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§ 50 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 50 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt

1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 4 Nr. 3 sind,

3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,

4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, vorausgesetzt, das so erzeugte Biomethan entspricht den Anforderungen für Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung.

2 Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. 3 Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. 4 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die Energieerzeugnisse nicht dazu dienen, Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. 5 Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat und keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden. 6 Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 5, die zu einem Ausschluss der Steuerentlastung führen, im Bundesanzeiger bekannt. 7 Satz 5 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Steuerschuldner vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt. 8 Im Fall von Satz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der in § 37a Absatz 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Mindestanteil an Biokraftstoff überschritten wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.

(3) 1 Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Biokraftstoffanteil entfällt. 2 Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird in Höhe der Steuer gewährt, die auf den Anteil an besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen entfällt. 3 Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. 4 Diese beträgt


1. | für 1.000 l Fettsäuremethylester |

| bis 31. Dezember 2007 | 399,40 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 336,40 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2012 | 303,40 EUR,

ab 1. Januar 2013 | 21,40 EUR,

2. | für 1.000 l Pflanzenöl |

| bis 31. Dezember 2007 | 470,40 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 388,90 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2012 | 304,90 EUR,

ab 1. Januar 2013 | 21,40 EUR.


5 Für andere als die in Satz 2 genannten Biokraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, gelten die Sätze 1 und 3 Nr. 1 entsprechend, soweit es sich dabei nicht um besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt.

(4) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind

1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,

2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden, oder

3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von mindestens 70 Volumenprozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.

(5) 1 Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Biokraftstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich bis zum 1. September einen Bericht über die Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. 2 Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. 3 Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen vorzunehmen. 4 Werden Biokraftstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(6) 1 Unternehmen, die Biokraftstoffe herstellen, sind verpflichtet, die für den Bericht nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Daten für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzulegen. 2 Sie sind, wenn sie über eine jährliche Produktionskapazität von mindestens 1.000 Tonnen verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen Stelle im Sinne des § 37d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zum 31. März jeden Jahres ihre Produktionskapazität und die produzierte Menge an Biokraftstoffen des Vorjahres zu melden. 3 Das Hauptzollamt ist befugt, zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Unternehmens oder sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4 Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraftstoffmarktes oder des Biokraftstoffmarktes in der Europäischen Union, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Union die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.



 
(heute geltende Fassung)