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Änderung § 27 EnergieStG vom 15.09.2018

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§ 27 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2018 geltenden Fassung
§ 27 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99 und 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,

2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und

3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.

vorherige Änderung

2 Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen



2 Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,

2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie

3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.



(heute geltende Fassung) 

 
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