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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (1. LAP-mDAAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571 (Nr. 33); Geltung ab 01.09.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2006 LAP-mDAAV § 9, § 13, § 15, § 19, § 31, § 33, § 10

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „21" durch die Zahl „24" ersetzt.

2.
§ 10 Nr. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

1.
Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate,

2.
Inlandspraktikum 2 bis 3 Monate,

3.
Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate,

4.
Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate."

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zahlstelle" ein Komma und das Wort „Informationstechnik" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „monatlich einen kurz gefassten Bericht" durch die Wörter „zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen jeweils einen Bericht" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Informationstechnik-Grundlagenkurs sowie im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und in der Nebensprache anzufertigen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „ablegen" die Angabe „, deren Ergebnis nicht in die Laufbahnprüfung einfließt" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „3 bis 5" durch die Angabe „3 bis 6" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „gehobenen Dienstes" die Wörter „als Beisitzerin oder Beisitzer" eingefügt und das Wort „Beisitzenden" durch die Wörter „Fachprüferinnen oder Fachprüfer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „9 bis 11" durch die Angabe „10 bis 12" ersetzt.

6.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von viereinhalbmonatiger Dauer" gestrichen und nach dem Wort „Leistungsnachweise" die Angabe „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-Grundlagenkurs" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Leistungsnachweise" die Angabe „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird in mehr als einem dieser Leistungsnachweise eine geringere Punktzahl erreicht, sind die schlechter als ausreichend bewerteten Leistungsnachweise zu wiederholen."

cc)
In Satz 5 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

7.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Übergangsregelung

Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. September 2006 die Ausbildung oder Einführung begonnen haben, führen diese nach dem bis zum 31. August 2006 geltenden Recht zu Ende."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.